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01 May
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Inhaltsverzeichnis: Ausgabe 05/2024:

Alle Steuerzahler

Wachstumschancengesetz: Die Odyssee ist zu Ende

| Bereits im Juli 2023 hatte das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf für ein milliardenschweres Wachstumschancengesetz vorgelegt. Das Ziel: Eine Verabschiedung im Jahr 2023. Bekanntlich wurde daraus nichts. Vielmehr kam das Gesetzgebungsverfahren einem Possenspiel gleich, das durch die Zustimmung des Bundesrats am 22.3.2024 und der Gesetzesverkündung am 27.3.2024 nun beendet ist. |

 

Vorbemerkungen

 

Das verabschiedete Gesetz enthält im Vergleich zum ursprünglichen Referenten- und Regierungsentwurf viele Änderungen. So wurde u. a. das Entlastungsvolumen reduziert und die Klimaschutz-Investitionsprämie gestrichen.

 

Zudem wurden zeitkritische Regelungen bereits Ende 2023 durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt, z. B. die Beseitigung von Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts sowie Anpassungen bei der Zinsschrankenregelung.

 

Dennoch enthält das Gesetzespaket weiterhin zahlreiche Änderungen bzw. Neuregelungen, die auszugsweise vorgestellt werden.

 

Neuregelungen

 

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt wurden, kann der Steuerpflichtige statt der linearen eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung) wählen.

 

Die als Investitionsanreiz gedachte degressive Abschreibung wurde nun wieder eingeführt
– und zwar erneut befristet für Anschaffungen oder Herstellungen nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025. Der Abschreibungssatz wurde auf 20 % (höchstens das 2-Fache der linearen Abschreibung) reduziert.

 

Degressive Abschreibung für Wohngebäude

Mit § 7 Abs. 5a Einkommensteuergesetz (EStG) wurde eine degressive Abschreibung i. H.
von 5 % für Wohngebäude
eingeführt. Voraussetzung: Mit der Herstellung wurde nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen oder die Anschaffung erfolgte im Jahr der Fertigstellung aufgrund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags. Wird von der degressiven Abschreibung Gebrauch gemacht, ist zu beachten, dass

 

  • Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung unzulässig sind,
  • die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig zu erfolgen hat und
  • ein späterer Wechsel zur linearen Abschreibung erfolgen kann.

 

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

Es sollen neue Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment geschaffen werden. Als Anreiz gewährt der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung (§ 7b EStG), wodurch in den ersten vier Jahren insgesamt bis zu 20 % zusätzlich zur normalen/regulären Abschreibung abgeschrieben werden können.

 

Die Kostenobergrenzen wurden rückwirkend für nach dem 31.12.2022 gestellte Bauanträge wie folgt erhöht:

 

  • Baukostenobergrenze (Anschaffungs-/Herstellungskosten der Wohnung je qm Wohnfläche): um 400 EUR auf 5.200 EUR,

 

  • maximale Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (je qm Wohnfläche):
    von 2.500 EUR auf 4.000 EUR.

 

Merke | Zudem wurde der zeitliche Anwendungsbereich erweitert: Die Regelung gilt für Wohnungen, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 1.10.2029 (zuvor: 1.1.2027) gestellt wird.

 

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG

Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG möglich, wenn die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschritten wird.

 

Die Sonderabschreibung, die auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre verteilt werden kann, wurde von bis zu insgesamt 20 % auf bis zu 40 % angehoben. Die neue Grenze gilt für Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31.12.2023.

 

E-Fahrzeuge/Firmenwagen

Die Besteuerung eines Firmenwagens (außerdienstliche Nutzung) kann reduziert werden, indem kein Verbrenner, sondern ein Elektrofahrzeug gewählt wird. Denn hier ist nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen, wenn der Höchstbetrag von 60.000 EUR eingehalten wird. Dieser wurde für nach dem 31.12.2023 angeschaffte Fahrzeuge auf 70.000 EUR erhöht.

 

Alterseinkünfte

Der steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher 50 %. Der Besteuerungsanteil wird für jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erhöht. Bisher wären Renten ab 2040 (Jahr des Rentenbeginns) zu 100 % zu berücksichtigen.

 

Nun wurde der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert (für 2023 nur 82,5 % anstatt 83 %).
100 % gelten dann erstmals für 2058.

 

Geschenkegrenze

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind nur dann steuermindernde Betriebsausgaben, wenn eine Grenze eingehalten wird. Diese wurde für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre von 35 EUR auf 50 EUR erhöht.

 

Verlustvortrag

Nach der Regelung des § 10d Abs. 2 EStG ist ein Verlustvortrag bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung: 2 Mio. EUR) unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Mio. bzw. 2 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten anstelle der 60 % dann 70 % (ab 2028 sind wieder 60 % relevant).

 

Thesaurierungsbegünstigung

Für bilanzierende Einzel- und Personenunternehmen sieht § 34a EStG eine steuerliche Begünstigung für nicht entnommene Gewinne vor, die (langfristig) im Unternehmen verbleiben sollen. Da von dieser Begünstigung (nicht zuletzt infolge der Komplexität) bis dato eher selten Gebrauch gemacht wurde, hat der Gesetzgeber § 34a EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 „reformiert“. Ob die Änderungen zu einer höheren „Nachfrage“ bzw. Nutzung führen, bleibt aber abzuwarten.

 

Option zur Körperschaftsbesteuerung

Nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften behandelt werden. Durch einige Änderungen (z. B. können nun auch eingetragene GbRs optieren) soll die Option attraktiver werden.

 

Elektronische Rechnung

Im Bereich der Umsatzsteuer stellt die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (B2B) sicherlich die relevanteste Änderung dar.

 

Die Neuregelung tritt bereits am 1.1.2025 in Kraft. Da die Umsetzung aber einige Zeit beanspruchen wird, können nach den Vorgaben des § 27 Umsatzsteuergesetz (UStG) Übergangsregelungen genutzt werden. Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt
zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027)
; drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.

 

Bürokratieabbau bei der Umsatzsteuer

Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
(Ist-Besteuerung) berechnet werden, was einen Liquiditätsvorteil ermöglicht. Die relevante Vorjahresumsatzgrenze wurde von 600.000 EUR auf 800.000 EUR erhöht (gilt ab dem Besteuerungszeitraum 2024).

 

Die Grenze, ab der Unternehmer von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung befreit werden können, wurde angehoben – und zwar von 1.000 EUR auf 2.000 EUR (gilt ab dem Besteuerungszeitraum 2025).

 

Grundsätzlich sind Kleinunternehmer (§ 19 UStG) von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung (Nullmeldung) ab dem Besteuerungszeitraum 2024 befreit.

 

Anhebung von Buchführungsgrenzen

Überschreiten gewerbliche Unternehmer gewisse Buchführungsgrenzen, können sie ihren Gewinn nicht mehr mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sondern sind zur Bilanzierung verpflichtet. Die in § 141 der Abgabenordnung geregelten Grenzen wurden von 600.000 EUR auf 800.000 EUR (Umsatz) und von 60.000 EUR auf 80.000 EUR (Gewinn) erhöht. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen (mit Übergangs-regelung).

 

Auch die Buchführungsgrenzen in § 241a Handelsgesetzbuch wurden auf 800.000 EUR (Umsatzerlöse) bzw. 80.000 EUR (Jahresüberschuss) erhöht.

 

Quelle | Wachstumschancengesetz, BGBl I 2024, Nr. 108

Steuernachteile beim Berliner Testament

| Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten für den ersten Erbfall gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder als Schlusserben (z. B. zu gleichen Teilen). Ziel ist die gerechte Verteilung des Nachlasses zwischen den Kindern, jedoch zunächst die Versorgung des überlebenden Ehegatten. Die Kinder können das Konstrukt jedoch dadurch aus den Angeln heben, dass sie beim Tod des Erstversterbenden ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Um dies zu verhindern, kann eine Strafklausel aufgenommen werden, z. B. die Jastrowsche Klausel. Über einen solchen Fall hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Das Urteil zeigt, dass derartige Regelungen zumindest aus erbschaftsteuerlicher Sicht nachteilig sein können. |

 

Sachverhalt

Die Eltern der Klägerin (K) setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein, wobei der überlebende Ehegatte über den Nachlass und sein eigenes Vermögen frei verfügen konnte. Als Erben des überlebenden Ehegatten setzten die Eheleute die K und drei ihrer Schwestern ein. Ein Bruder und eine weitere Schwester wurden enterbt.

 

Zudem enthielt das Berliner Testament eine Jastrowsche Klausel. Diese regelte, dass für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des zuerst sterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, dieses Kind auch vom Nachlass des zuletzt sterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll. Diejenigen Erben, die den Pflichtteil beim Tod des Erstverstorbenen nicht fordern, sollten bei Tod des länger lebenden Ehegatten aus dem Nachlass des Erstverstorbenen ein erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten fälliges Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten.

 

Die enterbten Geschwister der K machten nach dem Tod des erstverstorbenen Vaters ihren Pflichtteil geltend. Die K erwarb daher beim Tod des Vaters ein entsprechendes Vermächtnis, das mit dem Tod der Mutter fällig wurde.

 

Nachdem auch die Mutter verstorben war, setzte das Finanzamt gegenüber der K Erbschaftsteuer für den Erwerb nach der Mutter fest. Das Vermächtnis rechnete es weder dem Erwerb hinzu noch wurde es als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht. Die K war hingegen der Ansicht, das Vermächtnis sei bei ihr doppelt hinzugerechnet worden und deshalb als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Dies sah der Bundesfinanzhof aber anders.

 

Der Wert des Vermächtnisses wurde zunächst einmal besteuert, nämlich nach dem Tod des Vaters bei der Mutter als dessen Alleinerbin. Da das Vermächtnis zwar damals bereits entstanden war, aber erst bei dem Tod der Mutter fällig wurde, ging der Nachlass des Vaters ungeschmälert (einschließlich des Vermögens, aus dem das Vermächtnis zu erfüllen war) auf die Mutter über. Die Mutter konnte die Vermächtnisverbindlichkeit bei ihrem Erbe nicht abziehen, weil sie diese Schuld mangels Fälligkeit nicht zu begleichen hatte.

 

Nach dem Tod der Mutter hatte die K das jetzt fällig gewordene Vermächtnis zu versteuern. Als Schlusserbin unterlag bei ihr außerdem der Nachlass nach der Mutter der Erbschaftsteuer. Dort konnte sie die dann fällig gewordene Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Das Vermächtnis unterlag bei der K daher nur einmal der Besteuerung.

 

Dass hinsichtlich des betagten Vermächtnisses im Ergebnis zweimal Erbschaftsteuer entsteht – einmal (ohne Abzugsmöglichkeit als Nachlassverbindlichkeit) bei der Mutter nach dem Tod des Vaters und ein weiteres Mal bei der K nach dem Tod der Mutter – ist zwar ungünstig, aus rechtlicher Sicht aber nicht zu beanstanden. Es liegt, so der Bundesfinanzhof, an der Jastrowschen Klausel, die das Vermächtnis zwar bei Tod des Erstverstorbenen anfallen, aber erst bei Tod des länger lebenden Ehegatten fällig werden lässt.

 

Kurzum: Wer ein Berliner Testament aufsetzen möchte, sollte nicht nur die zivilrechtlichen Aspekte, sondern auch die erbschaftsteuerlichen Folgen bedenken.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 11.10.2023, Az. II R 34/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239990; BFH, PM Nr. 11/24 vom 27.2.2024

Energetische Gebäudesanierung: Wann gibt es die Steuerermäßigung bei Ratenzahlung?

| Zum 1.1.2020 wurde mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden eingeführt. Diese komplexe Regelung weist jedoch einige Fragen auf, die das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben teilweise beantwortet hat. Nun ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Vorinstanz Finanzgericht München) zum Heizungstausch anhängig, in dem es darum geht, ob die Steuerermäßigung erst ab der vollständigen Begleichung der Rechnung in Betracht kommt. |

 

Hintergrund

 

Begünstigte Aufwendungen/Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage.

 

Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR, wobei die Ermäßigung nach der Maßgabe des § 35c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen ließen 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem selbstgenutzten Gebäude einbauen. Zur Begleichung der Rechnung wurde eine monatliche Ratenzahlung für die Jahre 2021 bis 2024 vereinbart. Fraglich ist nun, ob ein Abschluss der energetischen Maßnahmen bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage (hier im Jahr 2021) oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags (voraussichtlich im Jahr 2024) vorliegt.

 

Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 14.1.2021 in der Rn. 43 ausgeführt, dass die Steuerermäßigung erstmalig in dem Veranlagungszeitraum zu gewähren ist, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist, dass mit der Durchführung der energetischen Maßnahme nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und diese vor dem 1.1.2030 abgeschlossen ist.

 

Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist dann abgeschlossen, wenn

  • die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt) ist,
  • der Steuerpflichtige eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und
  • den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat.

 

Die Erledigung unwesentlicher Restarbeiten, die für die tatsächliche Reduzierung von Emissionen nicht hinderlich sind, ist unschädlich. Auch soweit bei einer mehrteiligen Maßnahme für einzelne Teilleistungen Teilrechnungen erstellt und diese beglichen wurden, wird die Steuerermäßigung abweichend vom Abflussprinzip erst ab dem Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt, so das Bundesfinanzministerium.

 

Beachten Sie | Da die Revision gegen die Entscheidung anhängig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Bis dahin können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.

 

Quelle | FG München, Urteil vom 8.12.2023, Az. 8 K 1534/23, Rev. BFH: Az. IX R 31/23; BMF-Schreiben vom 14.1.2021, Az. IV C 1 - S 2296-c/20/10004 :006

Keine Werbungskosten: Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasste Aufwendungen und keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei den späteren Unterhaltseinkünften i. S. des § 22 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG). Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Sichtweise des Finanzgerichts Münster (Vorinstanz) widersprochen. |

 

Hintergrund: Beim begrenzten Realsplitting kann der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltszahlungen bis zu 13.805 EUR im Jahr (zuzüglich der aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung [Basisversorgung]) als Sonderausgaben abziehen. Dies bedarf allerdings der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, der die Unterhaltszahlungen seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern muss.

 

Erst durch den Antrag und die Zustimmung werden Unterhaltsleistungen in den steuerrelevanten Bereich überführt. Die Umqualifizierung markiert die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen; zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers stellen keine Werbungskosten dar.

 

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob ggf. außergewöhnliche Belastungen vorliegen. Es besteht zwar ein Abzugsverbot für Prozesskosten (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG). Dieses greift aber nicht, wenn die Existenzgrundlage oder lebensnotwendige Bedürfnisse des Steuerpflichtigen betroffen sind.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 18.10.2023, Az. X R 7/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240004

Außergewöhnliche Belastungen: Angemessene Kosten bei behinderungsbedingtem Umbau

| Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch für eine dadurch ausgelöste Mieterhöhung. Aber: Ein Abzug ist nur zulässig, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. |

 

Im Streitfall des Finanzgerichts München ging es um die umbaubedingte Erhöhung einer jährlichen Miete, die durch die Errichtung eines behindertengerechten Verbindungsbaus mit Pflegebad zwischen zwei Einfamilienhäusern veranlasst war. Der Höhe nach hat das Finanzgericht eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen gesehen – und zwar im Hinblick darauf, dass es zu den durchgeführten Umbaumaßnahmen eine kostengünstigere Alternative gegeben hätte, die der Behinderung in gleicher Weise Rechnung getragen hätte.

 

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen. Er kann nun klären, ob dem Steuerpflichtigen bei der Beurteilung, ob Aufwendungen notwendig und angemessen sind, ein Ermessensspielraum einzuräumen ist. Bis dahin können geeignete Fälle durch einen Einspruch offengehalten werden.

 

Quelle | FG München, Urteil vom 27.10.2022, Az. 10 K 3292/18, Rev. BFH: Az. VI R 15/23

Kapitalanleger

Informationen zu ausländischen Bankkonten: Übermittlung ist verfassungsgemäß

| Schweizer Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Er sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerpflichtigen. |

 

Geklagt hatten Steuerpflichtige, die sich durch Übermittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten verletzt sahen, vor allem in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Nachdem bereits das Finanzgericht Köln diese Ansicht nicht teilte, bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden. Jedenfalls ist die Übermittlung der Informationen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung gerechtfertigt.

 

Beachten Sie | Deutschland sowie mehrere andere Staaten haben sich zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung dazu verpflichtet, Informationen zu Bankkonten auszutauschen,
u. a. werden hierfür die Kontostände ausländischer Bankkonten an die deutsche Steuerverwaltung übermittelt. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten dient der Sicherung der Steuerehrlichkeit und der Verhinderung von Steuerflucht.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 23.1.2024, Az. IX R 36/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240598; BFH, PM Nr. 17/24 vom 28.3.2024

Freiberufler und Gewerbetreibende

GoBD: Neues Schreiben der Finanzverwaltung

| Das Bundesfinanzministerium hat das Schreiben zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ aktualisiert. |

 

Hintergrund

 

Die GoBD sind sehr umfangreich. Es geht u. a. um die zeitgerechte Erfassung von Geschäftsvorfällen, die Unveränderbarkeit der Buchungen und Daten, die Aufbewahrung von (digitalen) Unterlagen und die Verfahrensdokumentation digitaler Abläufe.

 

Insbesondere aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts hat sich an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf bei den GoBD ergeben. Deshalb hat das Bundesfinanzministerium die bisher gültigen GoBD (veröffentlicht mit Schreiben vom 28.11.2019) mit sofortiger Wirkung aktualisiert bzw. angepasst.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 11.3.2024, Az. IV D 2 - S 0316/21/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240668

Taxi- und Mietwagenunternehmen: Richtige Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen

Das Bundesfinanzministerium hat zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftsvorfällen und anderen steuerlich relevanten Daten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen ein Schreiben veröffentlicht. |

 

Hintergrund: In den vergangenen Jahren haben sich die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme im Hinblick auf die steuerliche Ordnungsmäßigkeit der mit ihnen geführten Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen verändert. Die Veränderungen betreffen auch Taxi- und Mietwagenunternehmen und die in diesen Unternehmen insbesondere eingesetzten Taxameter und Wegstreckenzähler. Mit dem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium die wesentlichen Anforderungen und die bestehenden branchenüblichen Mindestaufzeichnungen für diese Unternehmen zusammengefasst.

 

Beachten Sie | Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen bleiben hiervon unberührt.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 11.3.2024, Az. IV D 2 - S 0316-a/21/10006 :008, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240669

Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen: Einzubeziehende Kosten

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat in einer aktuellen Verfügung ausführlich dazu Stellung genommen, welche steuerlichen Besonderheiten bei der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Papier oder in digitaler Form zu beachten sind. Nachfolgend wird dargestellt, welche Kosten in die Rückstellung einzubeziehen sind, und welche nicht. |

 

Hintergrund: Nach Handels- und Steuerrecht ist für die zu erwartenden Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, weil dafür eine öffentlich-rechtliche Aufbewahrungspflicht besteht.

 

Rückstellungsfähige Kosten sind:

 

  • einmaliger Aufwand für das Einscannen oder die Einlagerung der am Bilanzstichtag noch nicht archivierten Unterlagen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr,
  • einmalige Aufwendungen für das Brennen von DVD/CD und für die Datensicherung,
  • Raumkosten (anteilige Miete bzw. Gebäude-Abschreibung, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Instandhaltung, Nebenkosten etc.),
  • Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, es sei denn, diese sind bereits vollständig abgeschrieben,
  • anteilige Finanzierungskosten für Server, PC oder Archivräume,
  • Zinsanteil aus Leasingraten, wenn der Leasingnehmer nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstands ist.

 

Nicht rückstellungsfähig sind demgegenüber u. a. Kosten für die

  • zukünftige Anschaffung von zusätzlichen Regalen und Ordnern,
  • Entsorgung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist,
  • Einlagerung künftig entstehender Unterlagen.

 

Quelle | LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 21.2.2024, Az. S 2137-St 224a/St 221-3596/2023

Umsatzsteuerzahler

Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2024 stellen

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. |

 

Die Anträge für 2023 sind bis zum 30.9.2024 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640.

Arbeitgeber

Mindestlohn: Keine einseitige Umstellung von jährlicher Sonderzahlung auf monatliche Zahlungen

Die Zweifelsregelung in § 271 Abs. 2 BGB gestattet es einem Arbeitgeber nicht, eine dem Arbeitnehmer bisher zustehende jährliche Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kraft einseitiger Entscheidung stattdessen in anteilig umgelegten monatlichen Teilbeträgen zu gewähren, um sie pro rata temporis auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen zu können. Diese Auffassung vertritt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 11.1.2024, Az. 3 Sa 4/23, Revision zugelassen) im Streit über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch Sonderzahlungen. |

Abschließende Hinweise

Steuertipps für Familien

Steuertipps für Familien

 

| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat seinen Ratgeber „Steuertipps für Familien“ neu aufgelegt (Publikationsdatum: 1/2024). Der Ratgeber gibt u. a. einen Überblick über die Steuervergünstigungen für Familien und Alleinerziehende und kann unter www.iww.de/s10532 heruntergeladen werden. |

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2024 bis zum 30.6.2024 beträgt 3,62 Prozent.

 

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,62 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 12,62 Prozent*

 

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 11,62 Prozent.

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2023 bis 31.12.2023

3,12 Prozent

vom 1.1.2023 bis 30.6.2023

1,62 Prozent

vom 1.7.2022 bis 31.12.2022

-0,88 Prozent

vom 1.1.2022 bis 30.6.2022

-0,88 Prozent

vom 1.7.2021 bis 31.12.2021

-0,88 Prozent

vom 1.1.2021 bis 30.6.2021

-0,88 Prozent

vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

-0,88 Prozent

vom 1.1.2020 bis 30.6.2020

-0,88 Prozent

vom 1.7.2019 bis 31.12.2019

-0,88 Prozent

vom 1.1.2019 bis 30.6.2019

-0,88 Prozent

vom 1.7.2018 bis 31.12.2018

-0,88 Prozent

vom 1.1.2018 bis 30.6.2018

-0,88 Prozent

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2024

| Im Monat Mai 2024 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

 

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.5.2024

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.5.2024

 

  • Gewerbesteuerzahler: 15.5.2024

 

  • Grundsteuerzahler: 15.5.2024

 

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

 

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.5.2024 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 21.5.2024 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

 

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2024 am 29.5.2024. In Bundesländern, in denen Fronleichnam ein Feiertag ist, gilt der 28.5.2024.

 

Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.